Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-nen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.  

Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Erläuterungen für SHK-Unternehmer zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die über-wiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Stand: Januar 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)

Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beige-bracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

Mängelrechte

1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter o-der seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 

Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

Stand: 01.01.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge

Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer) durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.

Angebot und Unterlagen

1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend.
2. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen
oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene  Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte
Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
3. Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen sowie Warenproben und Modelle dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer
zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Alle Preise gelten ab  Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen,
so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung
oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
3. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto,
Rabatt), spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 14- Tagesfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von
Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.

Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte
Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
2. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen
das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
3. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
6. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare
Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer
verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
7. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
8. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

Eigentumsvorbehalte

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so gelten ergänzend die folgenden Absätze a. bis e.:
a. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
b. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Verkäufer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen © ZVSHK St. Augustin 2018 Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Verkäufers gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
c. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche wie für die unter  Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
d. Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen
Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß Absatz 4 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
e. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
Wahl des Verkäufers freigeben.

Mängelrechte

1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt
bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
4. Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses
der §§ 445a, 445b und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.
5. Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
6. Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht
des Verkäufers begründet. Aussagen des
Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw.
als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen.

Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur 
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Verjährung

1. Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen verjähren Ansprüche eines Käufers, der kein Verbraucher ist, aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr. Ist der Käufer Verbraucher, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB.
2. Handelt es sich bei der Kaufsache gem. Nr. 1 jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB).
3. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche eines Käufers, der Verbraucher ist, in einem Jahr.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der
Kaufsache beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. VII. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.
2. Ist der Käufer Kaufmann iSd  Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist.

Hinweis:

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Stand 01.01.2018

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeines, Geltungsbereich

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (nach-stehend „Käufer“ genannt) durchzuführenden Kaufabschlüsse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, es sei denn, der Käufer hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Verkäufers zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten vorrangig auch dann, wenn der Käufer die Warenlieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.
2. Alle Vertragsabreden sollen in Schriftform (§126 BGB), in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer dem Käufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Werden bei einer für den Verkäufer erkennbaren Erstbestellung des Käufers zu einem vom Käufer mit dem End-kunden abgeschlossenen konkreten Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag mit dem Verkäufer wirksam einbezogen, so gelten diese auch für alle für den Verkäufer erkennbaren Nachbestellungen zu diesem Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag.

Preisabfrage, Angebot, Unterlagen

1. Preisabfragen des Käufers sind eine Aufforderung an den Verkäufer, ein Angebot abzugeben. Erfolgt ein Angebot des Verkäufers, so ist ein Schweigen des Käufers hierzu nicht als Annahme zu werten.
2. Stellt der Käufer anhand eines zu einer Ausschreibung oder zu einem Bauauftrag gehörenden Leistungsverzeichnisses oder einer Warenliste eine schriftliche Preisabfrage an den Verkäufer, gelten die vom Verkäufer in das Leistungsverzeichnis/die Warenliste eingetragenen Einheits-/Preise als Festpreise für eine Frist von 4 Wochen, wenn der Verkäufer keine andere Annahmefrist auf dem Leistungsverzeichnis/der Warenliste vermerkt hat und das Angebot des Verkäufers vom Käufer innerhalb dieser Frist ausdrücklich angenommen wird. Die Annahmeerklärung des Käufers muss dem Verkäufer innerhalb der Frist zugehen.
3. Nimmt der Verkäufer in dem vom Käufer vorgelegten Leistungsverzeichnis/in der Warenliste eine Abweichung oder eine Änderung in einer einzelnen Position vor (Bei-spiel: Verkäufer bietet in einer einzelnen Position ein anderes Fabrikat als das ausgeschriebene oder ein ähnliches Material eines anderen Herstellers an), hat der Verkäufer die Abweichung oder Änderung in seinem Angebot deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
4. Pläne, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Warenlisten, Warenproben oder andere Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers weder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages oder nach Abwicklung des Kaufvertrages unverzüglich an den Käufer zurückzugeben sowie erstellte Vervielfältigungen unverzüglich zu vernichten, soweit der Verkäufer nicht ein berechtigtes Interesse an den Unterlagen in Zusammenhang mit der Dokumentation des Kaufvertrages hat.
Soweit Eigentums- oder Urheberrechte des Käufers an den Unterlagen sowie etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen widerrechtlicher Behandlung der Unterlagen durch den Verkäufer bestehen, behält sich der Käufer diese Rechte ausdrücklich vor. Verlangt der Käufer Schadensersatz, bleibt dem Verkäufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die in der Bestellung des Käufers ausgewiesenen Preise sind bindend, vorbehaltlich der vereinbarten Rabattsätze, Rabattgruppen usw. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“, Entladung zu ebener Erde, und die Verpackungskosten ein, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Dies gilt auch für die Lieferung „frei Baustelle“, sofern der Verkäufer den Ort der Baustelle kennt.
2. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. In Rechnungen ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen; dies gilt auch für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt.
3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Der Käufer kann Rechnungen ohne zeitliche Verzögerung nur bearbeiten, wenn
– in den Rechnungen des Verkäufers die in den zugrundeliegenden schriftlichen Bestellungen des Käufers genannten Artikelnummern und Auftragsnummern bzw. Kommissionsbezeichnungen angegeben sind,
– in den Rechnungen zu jedem Artikel – soweit dies im Einzelfall zutrifft – der Bruttopreis, der Rabattsatz, die Rabattgruppe aus der aktuell gültigen Werkspreisliste, hilfsweise der Verkäufer-/Großhandelspreisliste, weiter hilfsweise sonstiger Preislisten und der Nettopreis lesbar ausgewiesen sind und
– der Verkäufer prüffähige Lieferscheine den Rechnungen beigefügt hat.
Hält der Verkäufer seine Verpflichtung zur Vorlage bzw. Nennung dieser Angaben nicht ein und kommt es dadurch beim Käufer zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung, ist der Verkäufer für hieraus entstehende Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Nicht- oder Falschangaben nicht zu vertreten hat. 
5. Sofern vorhanden, werden als „Artikelnummern“ der vorstehenden Ziffer III. 3. die „Internationale Artikelnummer EAN“ (alte Bezeichnung) bzw. „Global Trade Item Number GTIN“ (neue Bezeichnung) zu Grunde gelegt, die in den Rechnungen als lesbare Zahl und entweder als Strichcodesymbol oder als DataMatrix anzugeben sind.
6. Der Ort der Rücknahme der Verpackungsmaterialien, insbesondere der Transportverpackungen, richtet sich nach dem Leistungsort des Vertrages.
7. Ist Leistungsort der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers, so ist es dem Verkäufer freigestellt, auf seine Kosten Dritte mit der Rücknahme der Verpackungsmaterialien zu beauftragen, sofern der Verkäufer seine Verpackungsmaterialien nicht selbst zurücknimmt.
Sofern der Verkäufer die Verpackungsmaterialien nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Warenlieferung auf seine Kosten selbst oder durch Dritte abholen lässt, kann der Käufer nach Ablauf dieser Frist den Verkäufer unter Setzung einer weiteren Frist von 3 Wochen zur Abholung der Verpackungsmaterialien auffordern, verbunden mit dem Hinweis, dass nach erfolglosem Ablauf dieser weiteren Frist der Käufer die Verpackungsmaterialien auf Kosten und Gefahr des Verkäufers entweder an diesen zurücksenden oder einer Verwertung durch Dritte zuführen wird.

Lieferzeit, Erfüllungsort, Gefahrübergang

1. Die in der Bestellung des Käufers angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist keine Leistungszeit angegeben, hat der Verkäufer sofort zu leisten.
2. Werden dem Verkäufer Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit/Leistungszeit nicht eingehalten werden kann, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in Kenntnis zu setzen.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Leistungsort und Erfüllungsort der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers.
4. Der Verkäufer hat auf allen Lieferscheinen oder Versand-papieren die in der zugrunde liegenden schriftlichen Bestellung des Käufers genannten Artikelnummern und Auftragsnummern bzw. Kommissionsbezeichnungen anzugeben.
Sofern vorhanden, gelten als „Artikelnummern“ die zu vorstehend unter III. Nr. 4. genannten Angaben.
Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig oder unrichtig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und/oder Bezahlung nicht zu vertreten.

Mängelrechte

1. Für Mängelansprüche gilt die gesetzliche Regelung (§§ 437 ff. BGB). Insbesondere kann im Rahmen der Nacherfüllung der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). 
2. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es neben den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar ist.
3. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt aber unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
4. Der Käufer behält sich das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor. Auch die Rückgriffsansprüche des Käufers aus §§ 445a, 445b, 478 und 479 BGB (Lieferantenregress) im Falle der Weiterveräußerung der Waren ohne Montage an Endverbraucher (§ 13 BGB) oder im Falle der Erfüllung eines Werklieferungsvertrages nach § 651 Satz 1 BGB gegenüber Endverbrauchern (§ 13 BGB) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung für Mängelansprüche zwei Jahre und drei Monate ab Ablieferung der Sache, sofern nicht ausdrück-lich eine andere Vereinbarung zu dieser Frist geschlossen wurde.
Die Verjährungsfrist für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB fünf Jahre ab Ablieferung der Sache.

Eigentumsvorbehalt

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltene Klauseln zum einfachen Eigentumsvorbehalt und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt werden vom Käufer anerkannt, sofern sie den gesetzlichen Voraussetzungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen.

Eigentumsvorbehalt

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichts-stand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ein-schließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist.

Stand 01.01.2018